Milan Hlavačka

Der Schub

S. 330–338 (tschechisch), Resümee S. 340-341 (deutsch)

Die Ausweisung als eine staatliche, von der Landesverwaltungsbehörde angeordnete Polizeimaßnahme wurde im Jahre 1871 durch ein Reichsgesetz neu geregelt. Diese Innovation hat die polizeiliche Ausweisung und den Schub nach den juristischen Grundsätzen des Ausweisungsrechtes kodifiziert und teilweise die älteren, oft noch aus dem 17. und 18. Jahrhundert stammenden Ausweisungsnormen der einzelnen Kronländer ersetzt. Der Reichsgesetz über den Schub (Schubgesetz) aus dem Jahre 1871 hat aus dem Gesichtspunkt des Rechtes die „Abschiebung“ von der polizeilichen „Abschaffung“ unterschieden. Die „Abschiebung“ (der Schub) wird als Aufenthaltsverbot „auf einem bestimmten Orte oder Gebiete mit der Verweisung in die Zuständigkeitsgemeinde“ bzw. den Heimatort definiert, bei den Fremden dann über die Grenzen des Staates, wobei im Falle einer wiederholten Abschiebung auch das strafrechtlich deklarierte Verbot der Rückkehr ausgesprochen werden konnte. Eine solche Ausweisung konnte lediglich gegen einen bestimmten Personenkreis aus sogenannten „polizeilichen Gründen“ angeordnet werden. Dieser im Gesetz taxativ genannte Personenkreis hat nach dem Schubgesetz aus dem Jahre 1871 umfasst: „Landstreicher und sonstige arbeitsscheue Personen, welche die öffentliche Mildthätigkeit in Anspruch nehmen“, „gegen ausweis- und bestimmungslose Individuen, welche kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb nachweisen können“, diejenigen Prostituierten, die dem amtlichen Befehl zum Verlassen der Gemeinde nicht nachgekommen sind sowie auch „Sträflinge und Zwänglinge, insoferne sie die Sicherheit der Person und des Eigenthums gefährden“. Der Schub in die Zuständigkeitsgemeinde hat sich nach dem gesetzlichen Erlass bezüglich des Heimatrechts gerichtet, weil nach diesem nur ein österreichischer Staatsbürger abgeschoben werden konnte. Durch den Schub wurde die Mobilität vor allem der ärmsten Bewohner paradoxerweise noch erhöht. Die Abschiebungen haben sich auf den sogenannten Hauptschubrouten abgespielt, den Verbindunslinien der großen Städte, wo die Abgeschobenen bis zum nächsten Abschickungstermins zu Konvois gesammelt wurden. Die Netze der Hauptschubrouten wurden durch die sog. partikulären Schube ergänzt, die, in der Regel auf dem Landweg, zum Transport der Abgeschobenen nach dem Ort ihrer Bestimmung dienten. Der Schub hat einen finanziellen Ertrag für jenen Teil der ländlichen Bewohner bedeutet, der seinen Unterhalt nur schwer gefunden hat. Das Zentrum des Schubs war Wien, von wo aus die Konvois ab 1817 in vier Richtungen geschickt wurden: nach Bayern, Ungarn, Mähren und verschiedene andere österreichische Länder. Weil die Zahl der Abgeschobenen stets anwuchs, wurde im Jahre 1826 eine direkte Schubverbindung mit Böhmen errichtet, der ungarische Schub wurde 1832 in zwei Linien geteilt, und zwar nach Pressburg und nach Buda bzw. Ofen. Sehr frequentiert war die Verbindung nach Mähren, wohin ab März 1848 jede Woche ein Transport abgefertigt wurde. Die Anzahl der Abgeschobenen ist schnell gewachsen. Eine dritte Form der Abschiebung war ab März 1849 der amtliche Weg der Abschaffung aus der Gemeinde, wenn die Unmöglichkeit bestand, das Heimatrecht zu belegen, oder aufgrund der sogenannten „Bescholtenheit“, was ein in die Polizeipraxis eingeführter sehr vager Begriff war. Diese Maßnahme hat vor allem die Armen, sogar ganze Familien, betroffen, die sonst auf die Armenfürsorge in ihrer Gemeinde  angewiesen wären. Die Rechtsbefugnis der Gemeinden war, was den Schub betrifft, sehr groß und hat dabei sehr oft die Grundsätze der elementaren Menschlichkeit verletzt. Das Schubgesetz stand jedenfalls im krassen Widerspruch zu den Saatsverfassungen und ihren Kodifizierungen der menschlichen Rechte, die im Oktober 1862 und zum letzten Mal im Dezember 1867 garantiert waren: In diesen wurde zur Wahrung der persönlichen Freiheit festgestellt, dass jeder Bürger das Recht auf freie Bewegung habe und nicht gezwungen werden könne, sich gegen seinen Willen an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Freiheit der Bewegung und der Wahl des Aufenthaltsortes gehörten zu den grundlegenden liberalen Bürgerrechten, durch die das Heimatrecht und der Schub eingeschränkt wurden.

Web vytvořilo studio Liquid Design, v případě potřeby navštivte stránku s technickými informacemi
design by Bedřich Vémola
TOPlist
Projektpartner:
Plzeňská filharmonie
Západočeská galerie v Plzni
Západočeské muzeum v Plzni

Veranstalter der Konferenzen:
Ústav dějin umění AV ČR
Ústav pro českou literaturu AV ČR
Ústav pro dějiny umění UK Praha
https://www.high-endrolex.com/6